Das Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz (NpSG) wurde 2016 erlassen, zuletzt im Juli 2020 reformiert und ergänzt das Betäubungsmittelgesetz (BtMG). Das Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz ist auf neue psychoaktive Stoffe im Sinne des § 2 Nummer 1 NpSG anzuwenden. Vorrangig anzuwenden ist allerdings das Betäubungsmittelgesetz.

Verboten sind danach das Handeltreiben, das Inverkehrbringen, die Herstellung, die Ein-, Aus- und Durchfuhr, den Erwerb, den Besitz und das Verabreichen von neuen psychoaktiven Stoffen. Ziel des Gesetzes ist auch die Bekämpfung von sog. „legal highs“ und eine schnellere Reaktionsmöglichkeit des Gesetzgebers auf neue Substanzen. Die substanzbezogenen Erfassung einzelner Erzeugnisse, wie vom Betäubungsmittelgesetz (BtMG) vorgesehen, hat sich in der Praxis als zu schwerfällig erwiesen. Für das Verhältnis zum Arzneimittelrecht (AMG) gelten weitere Besonderheiten.

 

Die Strafvorschriften des NpSG sind in § 4 NpSG enthalten. Absatz 1 enthält als Vergehen einzustufenden Grundtatbestände, bei deren Verwirklichung Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren vorgesehen sind. § 4 Absatz 3 NpSG enthält einen Verbrechenstatbestand mit einem Strafrahmen von einem Jahr bis zu zehn Jahren. Für ausgewählte Fälle der Verbrechenstatbestände nach Absatz 3, sieht Absatz 5 bei Fahrlässigkeit wiederum den für die Grundtatbestände einschlägigen Strafrahmen vor.

 

§ 4 Strafvorschriften

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 3 Absatz 1

1.
mit einem neuen psychoaktiven Stoff Handel treibt, ihn in den Verkehr bringt oder ihn einem anderen verabreicht oder
2.
einen neuen psychoaktiven Stoff zum Zweck des Inverkehrbringens

a)
herstellt oder
b)
in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt.

(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer

1.
in den Fällen

a)
des Absatzes 1 gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, oder
b)
des Absatzes 1 Nummer 1 als Person über 21 Jahre einen neuen psychoaktiven Stoff an eine Person unter 18 Jahren abgibt oder ihn ihr verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überlässt oder

2.
durch eine in Absatz 1 genannte Handlung

a)
die Gesundheit einer großen Zahl von Menschen gefährdet oder
b)
einen anderen der Gefahr des Todes oder einer schweren Schädigung an Körper oder Gesundheit aussetzt.

(4) In minder schweren Fällen des Absatzes 3 ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
(5) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 3 Nummer 1 Buchstabe b oder Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 1 fahrlässig, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
(6) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 fahrlässig, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

 

Die Stoffgruppen des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz, die dem Verbot unterliegen, sind in einer Anlage aufgelistet:

  1. von 2-Phenethylamin abgeleitete Verbindungen (d.h. mit Amfetamin verwandte Stoffe, einschließlich Cathinone),
  2. Cannabimimetika/synthetische Cannabinoide (d.h. Stoffe, die die Wirkung von Cannabis imitieren),
  3. Benzodiazepine,
  4. von N-(2-Aminocyclohexyl)amid abgeleitete Verbindungen,
  5. von Tryptamin abgeleitete Verbindungen.

 

Die Rechtsanwälte Jens Janssen, Jan-Georg Wennekers und Dr. Jan-Carl Janssen beraten und verteidigen Sie in allen betäubungsmittelstrafrechtlichen Fällen.