Auch wenn man es in der Presse teilweise anders liest, werden Cannabisprodukte, also THC-haltiges Marihuana oder Haschisch nicht einfach legalisiert.

Auch mit Inkrafttreten des neuen Cannabisgesetzes zum 01. April 2024 bleibt der Umgang mit Cannabis grundsätzlich verboten.

Die gute Nachricht ist: Der Besitz von bis zu 25 Gramm Cannabis unterwegs und von bis zu 50 Gramm zu Hause wird erlaubt. Bis zu 30 Gramm unterwegs und bis zu 60 Gramm in der eigenen Wohnung sind dann auch noch nicht strafbar, sondern stellen lediglich eine bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit dar.

Die schlechte Nachricht ist: Vieles bleibt verboten und die Regelungen sind teilweise unübersichtlich oder schlicht noch unklar.

So hat der Gesetzgeber die Frage der sogenannten „nicht geringen Menge“ an THC, deren Vorliegen auch in § 34 Cannabisgesetz erhebliche Strafschärfungen vorsieht, der Praxis überlassen. Ab welchen Mengen diese zukünftig angenommen werden bleibt noch unklar.

In jedem Falle strafbar bleibt das Handeltreiben mit Marihuana und Haschisch, sowie die Einfuhr oder Ausfuhr von Cannabis. Hierzu und zu vielen anderen Tatbeständen finden sich Strafvorschriften in § 34 Cannabisgesetz. Diesen finden Sie im Wortlaut am Ende dieses Artikels.

Weiterhin mit hohen Strafdrohungen ist auch zukünftig die Abgabe von Cannabis an Minderjährige belegt. Erfolgt diese zugleich gewerbsmäßig ist nach § 34 Absatz 4 Nr. 1 Cannabisgesetz eine Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu verhängen.

Die Regelungen zum legalen Anbau sind teilweise sehr komplex – hier stellen sich viele Fragen, wo praktisch die Grenzen des Erlaubten verlaufen werden.

Bußgelder sieht das neue Gesetz in § 36 Absatz 1 Nr. 4 Cannabisgesetz unter anderem vor, wenn in Gegenwart von 18-Jährigen oder in „Sichtweite“ von Kindergärten, Schulen, öffentlichen Sportanlagen oder Spielplätzen konsumiert wird. Praktisch schränkt dies die Orte in der Öffentlichkeit an denen konsumiert werden kann stark ein.

 

Aufpassen müssen Konsumenten auch im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr insbesondere dem Führen von Kraftfahrzeugen. Denn hier bleibt zunächst der extrem restriktive Grenzwert von 1 Nanogramm THC erhalten, diskutiert wird derzeit ein Grenzwert von 3,5 Nanogramm THC. Dieser kann auch Tage nach dem Konsum noch überschritten werden.

 

Zu allen Fragen des neuen Cannabisgesetzes beraten Sie gerne die Strafverteidiger Jens Janssen, Jan-Georg Wennekers, Dr. Jan-Carl Janssen  und Katharina Ebert.

 

 

§ 34 Cannabisgesetz lautet:

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer
1. entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 1
a) mehr als 30 Gramm Cannabis, bei Blüten, blütennahen Blättern oder sonstigem Pflanzenmaterial der
Cannabispflanze bezogen auf das Gewicht nach dem Trocknen, an einem Ort besitzt, der nicht sein
Wohnsitz oder sein gewöhnlicher Aufenthalt ist,
b) insgesamt mehr als 60 Gramm Cannabis, bei Blüten, blütennahen Blättern oder sonstigem Pflanzenmaterial
der Cannabispflanze bezogen auf das Gewicht nach dem Trocknen, besitzt oder
c) mehr als drei lebende Cannabispflanzen besitzt,
2. entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 2
a) mehr als drei Cannabispflanzen gleichzeitig anbaut oder
b) Cannabispflanzen nicht zum Eigenkonsum anbaut,
3. entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 3 Cannabis herstellt,
4. entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 4 mit Cannabis Handel treibt,
5. entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 5 Cannabis einführt oder ausführt,
6. entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 6 Cannabis durchführt,
7. entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 7 Cannabis ab- oder weitergibt,
8. entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 8 Cannabis zum unmittelbaren Verbrauch überlässt,
9. entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 9 Cannabis verabreicht,
10. entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 10 Cannabis sonst in den Verkehr bringt,
11. entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 11 sich Cannabis verschafft,
12. entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 12
a) mehr als 25 Gramm Cannabis pro Tag erwirbt oder entgegennimmt,
b) mehr als 50 Gramm Cannabis pro Kalendermonat erwirbt oder entgegennimmt,
13. entgegen § 2 Absatz 2 Cannabinoide extrahiert,
14. ohne Erlaubnis nach § 2 Absatz 4 Satz 1 Cannabis zu wissenschaftlichen Zwecken besitzt, anbaut, herstellt,
einführt, ausführt, erwirbt, entgegennimmt, abgibt, weitergibt, Cannabinoide aus der Cannabispflanze extrahiert
oder mit Cannabis zu wissenschaftlichen Zwecken Handel treibt,
15. ohne Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Cannabis anbaut oder weitergibt oder
16. entgegen § 17 Absatz 1 Satz 1 Cannabis anbaut.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 bis 16 ist der Versuch strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Ein
besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 bis 10 oder Nummer 13, 15 oder Nummer 16 gewerbsmäßig handelt,
2. durch eine in Absatz 1 Nummer 2 bis 5, 7 bis 10 oder Nummer 13 bis 16 bezeichnete Handlung die Gesundheit
mehrerer Menschen gefährdet,
3. als Person über 21 Jahre
a) eine in Absatz 1 Nummer 7 bis 9 genannte Handlung begeht und dabei Cannabis an ein Kind oder einen
Jugendlichen ab- oder weitergibt, zum unmittelbaren Verbrauch überlässt oder verabreicht oder
b) ein Kind oder einen Jugendlichen bestimmt, eine in Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a, Nummer 11, 12 oder
Nummer 15 genannte Handlung zu begehen oder zu fördern, oder
4. eine Straftat nach Absatz 1 begeht und sich die Handlung auf eine nicht geringe Menge bezieht.
(4) Mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis
zu fünf Jahren wird bestraft, wer
1. im Fall des Absatzes 3 Satz 2 Nummer 3 Buchstabe a gewerbsmäßig handelt,
2. als Person über 21 Jahre eine Person unter 18 Jahren bestimmt, eine in Absatz 1 Nummer 4, 5, 7 oder
Nummer 10 genannte Handlung zu begehen oder eine solche Handlung zu fördern,
3. eine in Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder Nummer 13 genannte Handlung begeht, die sich auf eine nicht geringe
Menge bezieht, und dabei als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten
verbunden hat, oder
4. eine in Absatz 1 Nummer 4, 5 oder Nummer 11 genannte Handlung begeht, die sich auf eine nicht geringe Menge
bezieht und dabei eine Schusswaffe oder einen sonstigen Gegenstand mit sich führt, der seiner Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt ist.
(5) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 bis 13 oder Nummer 15 und 16 fahrlässig, so ist
die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.