Über einen besonders dramatischen und schwierigen Fall hatte das Landgericht Freiburg im Februar 2023 in einem Sicherungsverfahren zu entscheiden.

Ein Mann hatte seine Expartnerin im Zustand einer schizophrenen Psychose getötet. Der Beschuldigte war schon seit langem an einer schizoaffektiven Störung erkrankt, hatte dann aber kurz vor dem Tatgeschehen Betäubungsmittel zu sich genommen, um die Symptome zu lindern. Nach der Tat wollte sich selbst töten.

 

Der psychiatrische Sachverständige war bereits im Vorfeld der Hauptverhandlung zur Einschätzung gelangt, dass die Voraussetzungen des § 20 StGB (also Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störung) vorliegen.

Damit lagen auch aus Sicht der Staatsanwaltschaft die Voraussetzungen für die Eröffnung des Sicherungsverfahrens gemäß § 413 StPO anstatt eines normalen Strafverfahrens vor, weil von vorneherein statt einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt im Raume stand.

Das Gericht hat dann die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet.

 

Presseberichterstattung:

Badische Zeitung v. 06.02.2023:

Sicherungsverfahren –
Ex-Partnerin getötet: Mann aus Rheinfelden muss in Psychiatrie

Der Mann, der seine Ex-Partnerin in Rheinfelden in einer schizophrenen Psychose getötet hat, wird in einer psychiatrischen Klinik untergebracht. Er hat aber Chancen, wieder in Freiheit zu kommen.

 

 

Für Fragen stehen Ihnen die Strafverteidiger Jens Janssen, Jan-Georg Wennekers und Dr. Jan-Carl Janssen gerne zur Verfügung.