Der Bundestag hat am 6. Juni 2024 einen Grenzwert von 3,5 Nanogramm pro Milliliter (ng) THC im Straßenverkehr festgelegt. Die neue Regelung soll im Juli den Bundesrat passieren. Dies bedeutet, dass wer Cannabis konsumiert und sich ans Steuer setzt, künftig bis zu 3,4 ng THC-Konzentration im Blut haben darf.

Bislang gilt noch ein Grenzwert von 1,0 ng/ml THC im Straßenverkehr. Schon seit längerem forderten Rechtsanwälte und Rechtsmediziner eine Anhebung des Grenzwertes als Nachweis für eine Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit, da der bislang geltende Grenzwert so niedrig sei, dass sich eine Beeinträchtigung der Fahrsicherheit nicht zwingend begründen lasse. Das am 1. April 2024 in Kraft getretene Cannabisgesetz hat nun auch zur Anhebung des Grenzwertes im Straßenverkehr geführt. Wir begrüßen diesen Schritt.

Wer künftig vorsätzlich oder fahrlässig mit 3,5 ng THC oder mehr hinter dem Steuer sitzt, muss dann in der Regel mit einem Bußgeld in Höhe von 500 Euro und einem Fahrverbot von einem Monat rechnen.

Vorsicht: Für Fahranfänger gilt nach wie vor ein vollständiges Cannabis-Verbot in der Führer-schein-Probezeit – ebenso für Personen unter 21 Jahren.

Außerdem kann sich gemäß § 316 StGB strafbar machen, wer im Verkehr ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Ein Mindestwirkstoffgrenzwert existiert hier, im Gegensatz zur „Promille-Grenze“ bei Alkohol, nicht. Neben der Feststellung des Cannabiskonsums im Blut muss dabei alternativ ein Fahrfehler oder eine drogentypische Ausfallerscheinung vorliegen. In der Gesamtbetrachtung wird aber auch hier die Anhebung des Grenzwertes zu berücksichtigen sein.

Zu allen Fragen des neuen „Cannabisgesetzes“ (Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis) und im Verkehrsrecht beraten Sie gerne die Strafverteidiger Jens Janssen, Jan-Georg Wennekers, Dr. Jan-Carl Janssen  und Katharina Ebert.