Die Staatsanwaltschaft hatte unseren Mandanten wegen des gewerbsmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (§ 29 Abs. 3 BtMG = Betäubungsmittelgesetz) angeklagt. Gewerbsmäßig soll ein Handeltreiben dann sein, wenn der Täter sich „eine Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang verschaffen will“. Ein solcher „besonders schwerer Fall“ des Handeltreibens sieht eine Mindeststrafe von 1 Jahr Gefängnis vor, so dass es mit der Bewährungsaussetzung je nach den persönlichen Umständen schwierig werden kann.

 

In der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Freiburg am 31.07.2023 ergab sich außer der Zuordnung der 15 Gramm Marihuana nichts Konkretes, das ein Handeltreiben hätte belegen können. Dies sah auch das Gericht so, weshalb es dem Antrag von Rechtsanwalt Wennekers folgend letztlich nur wegen Erwerbs und Besitzes des Betäubungsmittels verurteilte (§ 29 Abs. 1 BtMG), dies mit der Folge des deutlich geringeren Strafrahmens, der hier letztlich zu einer Geldstrafe von 600 Euro (60 Tagessätze zu je 10 Euro).

Die Staatsanwaltschaft hatte bis zuletzt am Antrag auf Verurteilung wegen gewerbsmäßigen Handeltreibens festgehalten und dabei die prekären wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten argumentativ in den Vordergrund gestellt. Sie forderte eine unbedingte Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 1 Monat.

Der Zweifelsgrundsatz besagt positiv, dass eine Verurteilung nur auf Grund eines zur vollen Überzeugung des Tatrichters festgestellten (bewiesenen) Sachverhalts zulässig ist, negativ, dass aus nur möglichen, ungewissen, im Zweifel gebliebenen Umständen nichts zu Lasten des Angeklagten hergeleitet werden darf (BGH, Urteil vom 29.04.1987 – 2 StR 62/87; NStZ 1987, 474, beck-online).

Leider ist eine fortwährende Tendenz zu einer gedanklichen „Beweislastumkehr“ durch die Ermittlungs- und Anklagebehörden festzustellen, die „im Zweifel“ davon ausgehen, wer wenig Einkommen aber eine gewisse Menge Betäubungsmittel im Besitz habe, müsse dann wohl Handel getrieben haben. Es ist erfreulich, wenn Gerichte dem – zurecht – nicht ohne Weiteres folgen.

 

Für Fragen zum Betäubungsmittelstrafrecht stehen Ihnen die Strafverteidiger Jens Janssen, Jan-Georg Wennekers und Dr. Jan-Carl Janssen gerne zur Verfügung.