Das Landgericht Mannheim (Beschluss v. 15.09.2020 – 7 Qs 20/20) hat Anlass, auf etwas eigentlich Selbstverständliches hinzuweisen:

Eine Wohnungsdurchsuchung gegen einen Beschuldigten darf nur angeordnet werden, wenn so genannte zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Beteiligung des Beschuldigten an einer Straftat vorliegen. Ein vager Verdacht oder eine bloße Vermutung reicht nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht aus, um eine Durchsuchung anzuordnen.

Allein der Umstand, dass ein Zeuge in einem Verfahren gegen einen Dritten von seinem Auskunftsverweigerungsrecht gemäß § 55 StPO Gebrauch macht, ist nicht ausreichend.

Das Landgericht formuliert:

“Der Umstand, dass die Beschuldigte im Rahmen ihrer Zeugenvernehmung am 16.07.2020 Angaben unter Berufung auf ihr Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO verweigerte, kann zur Begründung eines Anfangsverdachts gegen sie nicht herangezogen werden. Aus der Geltendmachung des Auskunftsverweigerungsrechts dürfen in einem Strafverfahren gegen den Zeugen keine Schlüsse zu seinem Nachteil gezogen werden und die Auskunftsverweigerung darf allein nicht zum Anlass eines Ermittlungsverfahrens gegen einen Zeugen genommen werden. Ansonsten wäre nämlich die durch § 55 StPO geschützte Entschließungsfreiheit des Zeugen bedroht, weil er bei Ausübung dieses Rechts damit rechnen müsste, dass dieses Verhalten später negativ zu seinem Nachteil gewürdigt wird. Zudem widerspräche dies dem Grundsatz, dass das Schweigen eines Angeklagten auch in einem früheren Verfahrensabschnitt – nicht zu dessen Ungunsten verwertet werden darf (vergleiche Bertheau/Ignor in Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Aufl. 2017, § 55, Rn. 28; OLG Stuttgart, Beschluss vom 02.02.1981 – 3 Ss (23) 953/80; beides zitiert nach juris).“

Die Entscheidung hat der Kollege Urbanczyk aus Mannheim erstritten.