Hausdurchsuchung: Sofern Ihre Privat- oder Geschäftsräume durchsucht werden, ist grundsätzlich ein Durchsuchungsbeschluss erforderlich, der Ihnen ausgehändigt werden muss. Die Durchsuchung darf sich nur auf die im Durchsuchungsbeschluss aufgeführten Räumlichkeiten erstrecken. Den Durchsuchungsbeschluss erlässt ein Richter, bei Gefahr im Verzug auch die Staatsanwaltschaft oder ihre Ermittlungspersonen (§ 105 StPO). Nehmen Sie umgehend Kontakt zu einem Anwalt auf (Rechtsanwalt Jens Janssen, Jan-Georg Wennekers und Dr. Jan-Carl Janssen).

Ihr Verteidiger wird möglichst noch während der Hausdurchsuchung mit den Polizeibeamten sprechen. Keinesfalls sollten Sie Angaben zu den Tatvorwürfen machen. Lassen Sie sich auch nicht in ein Gespräch verwickeln. Gewähren Sie keinesfalls freiwillig Zutritt zu Ihren Privat- oder Geschäftsräumen, sofern kein Durchsuchungsbeschluss vorliegt. Bewahren Sie Ruhe. Der Umfang einer Beschlagnahme oder Sicherstellung von Gegenständen sollte von einem Verteidiger geprüft werden.

Etwa bei der Durchsuchung von Geschäftsräumen kann aus Gründen der Verhältnismäßigkeit verlangt werden, dass Ihnen die zur Fortführung Ihres Betriebs notwendigen Unterlagen oder Daten belassen werden und lediglich Kopien gefertigt werden. Der Beschlagnahme von Sachen kann widersprochen werden. Sprechen Sie diesbezüglich mit einem Anwalt.

In strafrechtlichen Notfällen außerhalb der Öffnungszeiten erreichen Sie uns unter 0761 / 38792-16 oder schreiben eine kurze E-Mail mit Ihrem Namen, Aufenthaltsort und Ihrer Telefonnummer an: notfall@hegarhaus.de – wir melden uns umgehend bei Ihnen.