Cannabisgesetz? Es ist nun Mitte Dezember 2023 – nachdem zwischenzeitlich vollmundig die Teillegalisierung des Cannabiskonsums schon für Januar 2024 in Aussicht gestellt worden war, ist leider derzeit noch immer vieles, wenn nicht gar alles offen.

Eigentlich sollte bereits Mitte November 2023 final über das Gesetz im Bundestag abgestimmt werden. Diese Abstimmung wurde dann auf den 15.12.2023 verschoben. Nach offensichtlich tief gehenden Diskussionen in der SPD-Bundestagsfraktion über das Gesetz wurde auch dieser Termin aufgehoben. Diverse Abgeordnete der SPD haben mitgeteilt dem Gesetz so nicht zustimmen zu können. Ob der nun avisierte Abstimmungstermin im Januar 2024 eingehalten werden wird, ist unklar. Damit wird auch der Termin April 2024 für ein Inkrafttreten unwahrscheinlicher. Solange das Gesetz nicht verabschiedet ist sind Prognoseentscheidungen schwierig.

Das gesetzgeberische Hin und Her ist für die Betroffenen von Strafverfolgung wegen des Gebrauchs von Cannabisprodukten nervenaufreibend. In der rechtlichen Beratung müssen wir die aktuell gültige Fassung der Gesetze zuvorderst berücksichtigen. Gleichzeitig verfolgen wir ununterbrochen mögliche Reformen. Im Strafrecht gilt der Grundsatz lex mitior, es ist also bei einer Gesetzesänderung zwischen Straftat und Urteil das mildere Gesetz anzuwenden (§ 2 Abs. 3 StGB).

Wichtig ist in jedem Falle immer wieder der Hinweis, dass der Umgang mit Cannabis nur in engen Grenzen erlaubt sein wird. Der aktuelle Entwurf des Cannabisgesetzes sieht eine Vielzahl von Strafvorschriften vor. Insbesondere das bandenmäßige Handeltreiben mit nicht geringen Mengen von Marihuana oder Haschisch, oder aber auch die Abgabe von Cannabisprodukten an Minderjährige werden nach wie vor mit hohen Strafandrohungen belegt sein.

Begrüßenswert ist es, dass im Rahmen des Gesetzgebungsprozesses teilweise sehr komplizierte zunächst vorgesehene Neuregelungen durch einfache Verweise auf hergebrachte und bewährte Regelungen ersetzt worden sind. So wird die Regel des § 35 Betäubungsmittelgesetz (bekannt als „Therapie statt Strafe“) auch im Falle von abhängigem Cannabiskonsum gelten, auch wenn die Substanz nicht mehr dem Betäubungsmittelgesetz unterfallen wird.

Den zuletzt im Oktober 2023 im Bundestag diskutierten Gesetzentwurf finden sie hier.

Wir wünschen uns, dass das neue Jahr möglichst schnell Klarheit in Sachen Cannabisgesetz mit sich bringen wird. Dabei hoffen wir darauf, dass das gesetzgeberische Projekt der Teillegalisierung nicht letztlich doch noch scheitert.

Für Fragen und zur Verteidigung in allen Strafverfahren wenden Sie sich an die Strafverteidiger Jens JanssenJan-Georg Wennekers, Dr. Jan-Carl Janssen und Katharina Ebert.