Mit Geltung ab dem 01. Juli 2021 ist das „Gesetz zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder“ in Kraft getreten, dass auch Verschärfungen bei den Strafen für Kinderpornographie mit sich bringt.

Insbesondere sind nun alle Handlungen, die sich auf den Besitz kinderpornographischen Materials beziehen sogenannte Verbrechenstatbestände (Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr). Einen minder schweren Fall sieht das Gesetz nicht vor. Der Gesetzentwurf wurde im Vorfeld von vielen Seiten (ausdrücklich auch aus der Justiz) scharf kritisiert. Dass es sich um „das Gegenteil einer durchdachten Reform“ handelt ist auch unser Eindruck.

Für engagierte Strafverteidiger gilt es angesichts der starren Regelung der Rechtsfolgen nun die erhobenen Vorwürfe besonders kritisch zu prüfen.

Gerade auch für Betroffene im Beamtenverhältnis steht in Verfahren wegen § 184b StGB nun stets ihre wirtschaftliche Existenz auf dem Spiel, da eine Verurteilung wegen eines Verbrechens zwangsläufig die Beendigung des Beamtenverhältnisses nach sich zieht (§ 24 Beamtenstatusgesetz; § 41 Bundesbeamtengesetz).

Die Strafverteidiger Jens Janssen, Dr. Jan-Carl Janssen und Jan-Georg Wennekers und  vertreten und verteidigen Sie in allen sexualstrafrechlichen Fragestellungen.

 

Die Neuregelungen im Wortlaut:

 

§ 184b Strafgesetzbuch: Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Inhalte

 

(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer

einen kinderpornographischen Inhalt verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht; kinderpornographisch ist ein pornographischer Inhalt (§ 11 Absatz 3), wenn er zum Gegenstand hat:
a) sexuelle Handlungen von, an oder vor einer Person unter vierzehn Jahren (Kind),
b) die Wiedergabe eines ganz oder teilweise unbekleideten Kindes in aufreizend geschlechtsbetonter Körperhaltung oder
c) die sexuell aufreizende Wiedergabe der unbekleideten Genitalien oder des unbekleideten Gesäßes eines Kindes,
es unternimmt, einer anderen Person einen kinderpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, zugänglich zu machen oder den Besitz daran zu verschaffen,
einen kinderpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches Geschehen wiedergibt, herstellt oder
einen kinderpornographischen Inhalt herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diesen ein- oder auszuführen, um ihn im Sinne der Nummer 1 oder der Nummer 2 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen, soweit die Tat nicht nach Nummer 3 mit Strafe bedroht ist.

Gibt der kinderpornographische Inhalt in den Fällen von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 4 kein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wieder, so ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.

(2) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, und gibt der Inhalt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wieder, so ist auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu erkennen.

(3) Wer es unternimmt, einen kinderpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, abzurufen oder sich den Besitz an einem solchen Inhalt zu verschaffen oder wer einen solchen Inhalt besitzt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.

(4) Der Versuch ist in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 Nummer 1 strafbar.

[…]

(7) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder 3 oder Absatz 3 bezieht, werden eingezogen. § 74a ist anzuwenden.