Seit dem 1. Oktober 2023 gilt die neue Fassung des §64 StGB, der die Unterbringung in einer Erziehungsanstalt regelt. Der Gesetzgeber hat zum einen die Voraussetzungen für die Anordnung der Unterbringung verschärft. Zum anderen wurde die Möglichkeit nach § 67 Abs. 5 S. 1 a.F. abgeschafft, im Falle eines erfolgreichen Therapieabschlusses bereits nach Verbüßung der Hälfte der ausgeurteilten Strafe eine Reststrafenaussetzung zur Bewährung zu erhalten.

 

Engere Voraussetzungen des §64 StGB

Nach der neuen Fassung des §64 StGB kann ein für die Unterbringung vorausgesetzter Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, erst dann bejaht werden, wenn der Angeklagte an einer Substanzkonsumstörung leidet, infolge derer eine dauernde und schwerwiegende Beeinträchtigung der Lebensgestaltung, der Gesundheit, der Arbeits- oder der Leistungsfähigkeit eingetreten ist und fortdauert.

Mit der Aufnahme des Begriffs der Substanzkonsumstörung soll der Hang auf eine behandlungsbedürftige Form des übermäßigen Konsums berauschender Mittel begrenzt werden. Der Substanzmissbrauch muss sich allerdings noch nicht zu einer Abhängigkeit verfestigt haben. Ein lediglich missbräuchlicher Konsum von Cannabis und Amphetamin erfüllt nach Ansicht des Bundesgerichtshofs beispielsweise noch nicht das Merkmal der Substanzkonsumstörung (vgl. BGH Beschl. v. 12.12.2023 – 4 StR 206/23).

Vor der Änderung genügte, dass der Täter aufgrund seines Rauschmittelkonsums sozial gefährdet oder gefährlich erschien. Nach neuem Recht wird eine dauernde und schwerwiegende Beeinträchtigung vorausgesetzt. Maßgeblich sind äußere und vor allem überprüfbare Veränderungen in der Lebensführung des Angeklagten, nicht lediglich Art und Ausmaß des Betäubungsmittelkonsums. Dies ist beispielsweise anzunehmen, wenn wichtige berufliche Aktivitäten eingeschränkt wahrgenommen werden oder bei fortschreitender Vernachlässigung sonstiger Interessen oder sozialen Bindungen (vgl. NStZ-RR 2024, 50, BGH Urt. v. 15.11.2023 – 6 StR 327/23).

Zudem ist nach neuem Recht nicht mehr ausreichend, dass der Hang für die Tatbegehung mitursächlich war. Eine bloße Mitursächlichkeit des Hangs für die Tat reicht nur noch dann aus, wenn sie andere Ursachen quantitativ überwiegt (vgl. BGH Beschl. v. 2.1.2024 – 5 StR 545/23). Ist der Suchtmittelkonsum zum Beispiel lediglich eine Begleiterscheinung eines dissozialen Lebenswandels, ist das Kausalitätserfordernis zwischen Anlasstat und Hang nicht gegeben (vgl. BGH Beschl. v. 12.12.2023 – 4 StR 206/23). Vielmehr muss die rechtswidrige Tat überwiegend auf den Hang zurückgehen. Dies ist dann anzunehmen, wenn der Hang mehr als andere Umstände für die Begehung der Anlasstat ausschlaggebend war. Hierzu zählt insbesondere die klassische Beschaffungskriminalität zur Vermeidung von Entzugserscheinungen oder um ein Verlangen nach Konsum zu stillen.

Schließlich wurden auch die Voraussetzungen an den Therapieerfolg verschärft. Das Erreichen des Behandlungsziels muss nunmehr aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte zu erwarten sein. Erforderlich ist eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades.

 

Bewährung zum Halbstrafenzeitpunkt

Besonders attraktiv an der Unterbringung nach § 64 StGB war bislang, dass im Falle eines erfolgreichen Therapieabschlusses die Möglichkeit bestand, bereits zum Halbstrafenzeitpunkt auf Bewährung entlassen zu werden, (vgl. § 67 Abs. 5 S. 1 StGB a.F.). Nunmehr ist eine Reststrafenaussetzung zur Bewährung wie im allgemeinen Strafvollzug erst möglich, wenn zwei Drittel der verhängten Strafe erledigt sind.

Aus anwaltlicher Sicht steht fest, dass die vermeintliche Reform einen massiven Rückschritt darstellt.

Im Rahmen des diesjährigen 45. Strafverteidigertag in Hamburg (1.- 3. März 2024) hat sich die Arbeitsgruppe 6 mit der Reform des § 64 StGB auseinandergesetzt und kam unter anderem zu dem Ergebnis, dass es durch die Novellierung zwar zu einem Rückgang der Fallzahlen in den Entziehungseinrichtungen kommen wird. Die Justizvollzugsanstalten aber im Gegenzug deutlich mehr Belastung erwarten können, und zwar mit Inhaftierten mit bestehender und unbehandelter Suchtmittelproblematik.

Für Fragen und zur Verteidigung in allen Strafverfahren im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln, auch im Hinblick auf eine Unterbringung nach § 64 StGB, wenden Sie sich an die Strafverteidiger Jens JanssenJan-Georg Wennekers, Dr. Jan-Carl Janssen und Katharina Ebert.