Eine umsichtige Strafverteidigung und strafrechtliche Beratung hat nicht nur die mögliche unmittelbare Folge eines Strafverfahrens, also die Sanktion – etwa eine Freiheitsstrafe mit oder ohne Bewährung oder aber eine Geldstrafe im Blick. Auch mögliche „strafrechtliche Nebenfolgen“ sind im Rahmen der Verteidigungsstrategie zu berücksichtigen.

Einerseits geht es dabei um die direkt durch das Strafgericht mit ausgeurteilten Folgen, allen voran Maßregeln der Sicherung und Besserung.

 

Maßregeln der Sicherung und Besserung gemäß § 61 StGB:
  1. Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB),
  2. Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB),
  3. Sicherungsverwahrung (§§ 66 ff. StGB),
  4. Führungsaufsicht (§ 68 StGB),
  5. Entziehung der Fahrerlaubnis (§§ 69 ff. StGB),
  6. Berufsverbot (§ 70 StGB).

 

Gemäß §§ 73 ff. StGB ist zudem über die „Einziehung von Taterträgen“ zu entscheiden. Dies ist in allen Bereichen, in denen mit Straftaten Geld verdient worden sein soll (z.B. bei Betrugsvorwürfen, dem Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt oder bei Handeltreiben mit Betäubungsmitteln) von besonderer Wichtigkeit.

Schadensersatzansprüche oder auch Schmerzensgeld wegen der vorgeworfenen Straftat können einerseits im sogenannten Adhäsionsverfahren (§§ 403 ff. StPO) im Strafverfahren selbst geltend gemacht werden – oder aber eigenständig vor den Zivilgerichten.

Ferner können jenseits des Strafverfahrens schwerwiegende Folgen eintreten, denn gemäß den Regeln über die „Mitteilungen in Strafsachen“ werden eine Vielzahl weiterer Behörden informiert:

Daher wird nach einer Verurteilung wegen Besitzes von Ecstasy, Kokain oder Speed in vielen Fällen eine Führerscheinentziehung durch die Fahrerlaubnisbehörde (Stadt oder Landratsamt) folgen. Oder die Ausländerbehörde kann in Folge der strafrechtlichen Verurteilung mit Ausweisung drohen.

 

Gewerberechtliche Zuverlässigkeit

Auch können behördliche Genehmigungen, die schon erteilt waren, widerrufen werden, oder Anträge aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung abgelehnt werden. Dass kann etwa allgemein die gewerberechtliche Zuverlässigkeit, die Sie für die Führung jeglichen Gewerbebetriebs benötigen (§ 35 GewO), oder auch ganz spezielle Bereiche wie die Zuverlässigkeit für den Bereich der Luftverkehrssicherheit betreffen.

 

Beamte, Ärzte, Apotheker, Architekten und sonstige Kammerberufe

BeamtInnen müssen unter Umständen mit dem Verlust des Beamtenstatus rechnen – aber auch andere beamtenrechtliche Konsequenzen im Rahmen von Disziplinarverfahren können drohen. Vergleichbares gilt für Angehörige von Kammerberufen also etwa Rechtsanwälte/innen, Ärzte/innen, Apotheker/innen, Architekten, Notare/innen, Steuerberater/innen oder Wirtschaftsprüfer/innen.

 

Freizeitgestaltung

Aber auch die Freizeitgestaltung kann schwerwiegend betroffen sein – etwa wenn es um den Verlust des Jagdscheins oder des Waffenscheins geht (Beurteilung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit nach § 5 Waffengesetz), oder aber auch den Sportflugschein oder den Bootsführerschein.

 

Weil es neben dem eigentlichen Tatvorwurf viel zu berücksichtigen gibt, werden Ihnen Strafverteidiger immer auch Fragen zu Ihren persönlichen Verhältnissen stellen um entsprechende Problemstellungen und mögliche strafrechtliche Nebenfolgen frühzeitig zu erkennen.

 

Für Ihre Fragen stehen Ihnen Dr. Jan-Carl Janssen, Jens Janssen und Jan-Georg Wennekers gerne zur Verfügung.