Im Falle einer Trennung sind häufig verschiedene Punkte mit wirtschaftlicher Relevanz (Unterhalt, Altersvorsorge, etc.) zu klären. Ein wichtiger Punkt ist das Güterrecht und dabei der häufigste Fall der Ausgleichs des in der Ehezeit erworbenen Zugewinns.

Hier wird der jeweilige Stand des Vermögens des einzelnen Ehegatten zu Beginn der Ehe mit dem Stand am Ende der Ehe verglichen. Rein für die Berechnung kommt es auf den Zeitpunkt der standesamtlichen Eheschließung und den Tag der Zustellung des Scheidungsantrags an. Beide Zeitpunkte sind durch von öffentlichen Stellen erstellte Dokumente (Eheurkunde, Zustellungsnachweis des Scheidungsantrags) genau bestimmbar.

In § 1379 BGB sind die Auskunftsrechte gegenüber dem jeweils anderen Ehegatten geregelt, damit die Ansprüche berechnet werden können.

Um Manipulationen in Vorbereitung eines zu stellenden Scheidungsantrags zu vermeiden, ist in der Vorschrift auch ein Auskunftsrecht zur Kontrolle für den Zeitpunkt der Trennung normiert. Dies, damit die wirtschaftliche Situation zum Trennungszeitpunkt und deren Entwicklung bis zur Zustellung des Scheidungsantrags auf rein zum Nachteil des anderen Ehegatten vorgenommene illoyale Vermögensverschlechterungen hin überprüft werden kann.

Vor dem Hintergrund der rein stichtagsbezogenen Auskünfte scheint eine solche Kontrollmöglichkeit grds. notwendig und sinnvoll.

Im Gegensatz zu den beiden anderen o.g. Stichtagen wird die Trennung in Deutschland aber von keiner öffentlichen Stelle festgestellt oder festgehalten. Soweit also zu diesem Zeitpunkt eine Auskunft begehrt oder benötigt wird, muss der taggenaue Trennungszeitpunkt nachgewiesen werden.

Voraussetzung einer Trennung ist die Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft zwischen den Ehegatten und der Wille zumindest eines der Ehegatten, diese auch zukünftig nicht wieder herzustellen.

Zu beiden Punkten, zumindest aber zur Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft kann der Nachweis im Bezug auf einen konkreten Zeitpunkt schwer oder nahezu unmöglich werden. Dies insbesondere dann, wenn zur Klärung der Frage der Aufhebung auch die jeweils subjektiven Elemente auf Seiten der beiden Eheleute entscheidend sind und eine Trennung „schleichend“ vollzogen wurde.

Im Ergebnis kann dies dazu führen, dass ein den Kontrollzweck erfüllender Trennungszeitpunkt nicht nachweisbar ist und jegliche Versuche, eine Auskunft zu erlangen, ins Leere laufen.

Zudem ermöglicht die Durchführung eines Verfahrens mit Streit über diesen Zeitpunkt eine erhebliche Einflussnahme auf die Dauer des Scheidungsverfahrens, so dass auch eine Durchführung zu rein taktischen Zwecken möglich ist, da dies auch auf weitere Punkte, wie z.B. den Unterhaltsanspruch, Einfluss haben kann.

Diese gesamte Problematik ist in der o.g. Entscheidung des berliner Kammergerichts deutlich geworden, in der es der Antragstellerin über mehrere Anträge und Jahre hin nicht möglich war, einen konkreten Trennungszeitpunkt nachzuweisen. Das (im Verbund) geführte Ehescheidungsverfahren mit Scheidungsantrag vom 28.02.2014 konnte damit auch durch den zitierten Beschluss nicht abgeschlossen und die Beteiligten nicht geschieden werden. Eine erhebliche Verzögerung des Ausspruchs der Scheidung war und ist die Folge.

Bei den einzelnen taktischen Entscheidungen im Rahmen der Auseinandersetzung um wirtschaftlichen Fragen ist der Auskunftsanspruch zum Trennungszeitpunkt mit all seinen Vor- und Nachteilen stets zu berücksichtigen. Nur eine kompetente Beratung und Begleitung ermöglicht es, die richtigen Weichenstellungen vorzunehmen oder auf Maßnahmen richtig zu reagieren.

(Kammergericht Berlin – 13 UF 155/17)

Bei Fragen hierzu stehen wir gerne zur Verfügung.