Das Bundesarbeitsgericht hat mit Beschluss vom 16.03.2022 (7 ABR 29/20, Pressemitteilung) entschieden, dass die Betriebsratswahl der Volkswagen AG am Standort Hannover-Stöcken wegen Fehlern bei der Briefwahl unwirksam war.

 

Sachverhalt

Der Wahlvorstand hatte für die BR-Wahl 2018 für drei Betriebsteile gemäß § 24 Abs. 3 WO Briefwahl beschlossen. Diese Betriebsteile waren außerhalb des durch einen Werkszaun geschlossenen Werksgeländes gelegen, jedoch direkt daran angrenzend. Eine räumliche Entfernung lag nicht vor.

Daher hatten neun wahlberechtigte ArbeitnehmerInnen die Wahl angefochten.

Entscheidung

 

Das Bundesarbeitsgericht hat ebenso wie zuvor das Landesarbeitsgericht Niedersachsen die Wahl für unwirksam erklärt.

Der Wahlvorstand kann die schriftliche Stimmabgabe gemäß § 24 Abs. 2 WO nur für räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernte Betriebsteile und Kleinstbetriebe beschließen. Der Wahlvorstand hat hier zwar einen Beurteilungsspielraum, der jedoch gerichtlich überprüfbar ist. Hier sei er zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Voraussetzung auch bei den direkt angrenzenden Betriebsstätten gegeben ist. Die Tatsache, dass der Werkszaun eine physische Grenze zieht, sei hierfür unerheblich.

Da der Fehler das Wahlergebnis auch beeinflussen konnte, war die Anfechtung wirksam.

 

Praxishinweis

 

Die Entscheidung kommt für einige Betriebe etwas zu spät – die Wahlen 2022 sind im vollen Gange. Dennoch ist sie für die Rechtssicherheit zu begrüßen, da Briefwahl nur innerhalb der Grenzen des § 24 WO zulässig ist. Eine willkürliche Ausweitung der Briefwahl (weil es besser passt), ist vom Gesetzgeber nicht gewollt. Durch die präsente Wahl sollen Wahlbehinderungen weitestgehend verhindert werden.

Wahlvorständen ist daher von Experimenten hinsichtlich der Briefwahl abzuraten.

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