Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat durch Beschluss am 18.6.2018 eine Entscheidung zum Ehegattengüterrecht getroffen (Aktenzeichen 2 UF 152/17), die vom BGH derzeit im Rechtsbeschwerde-Verfahren überprüft wird (Aktenzeichen XII ZB 311/18):

1. Haben künftige Ehegatten vor der Eheschließung als Gesamtschuldner einen Kredit zur Finanzierung eines – nur einem Partner gehörenden – Familienheims aufgenommen, so ist für den Zugewinnausgleich im Innenverhältnis ein Freistellungsanspruch des Nichteigentümers bezüglich der Kreditverbindlichkeit beim Anfangsvermögen mit einzustellen. Insoweit muss für die Zugewinnausgleich-Berechnung bei der Bewertung der gesamtschuldnerischen Verbindlichkeiten im Anfangsvermögen das spätere Scheitern der Ehe berücksichtigt werden.

2. Die Verbindlichkeiten sind lediglich in der Höhe im Anfangsvermögen zu berücksichtigen, in der sie auch im Endvermögen eingestellt werden.

3. Verbindlichkeiten eines Ehegatten sind regelmäßig mit ihrem Nominalwert in die Zugewinnbilanz einzustellen, auch wenn der verpflichtete Ehegatte zu ihrer Erfüllung nicht in der Lage ist.

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