Wir verweisen auf den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 1.7.2021 (525 KLs) 254 Js 592/20 (10/21), das die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt hat. Die Staatsanwaltschaft legt den Angeschuldigten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zur Last. Die Anklage beruht im Wesentlichen auf Chatnachrichten, weitere Beweismittel stehen nicht zur Verfügung.

Die Entscheidung ist im Vollttext hier abrufbar.

I.

Die Staatsanwaltschaft legt dem Angeschuldigten 16 Fälle des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zur Last. Er soll zur Abwicklung der Betäubungsmittelgeschäfte ein als besonders sicher beworbenes EnCroChat-Handy genutzt haben. Dieses sog. Krypto-Handy ermöglichte über einen französischen Server eine Ende-zu-Ende verschlüsselte Kommunikation.

II.

Das Landgericht hat entschieden, dass die Beweismittel aus mehreren Gründen einem Verwertungsverbot unterliegen. Es wurde die Verletzung des IT-Grundrechts durch einen besonders schwerwiegenden, nicht gerechtfertigten Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrechts und des Art. 10 GG festgestellt. Ein konkreter Tatverdacht einer Katalogtat, der einen Eingriff nach §§ 100a, 100b StPO rechtfertigt lag nicht vor.

 

Die Verteidigung im Betäubungsmittelstrafrecht stellt seit vielen Jahren einen Schwerpunkt unserer Tätigkeit dar. Die Rechtsanwälte Jens Janssen, Jan-Georg Wennekers und Dr. Jan-Carl Janssen beraten und verteidigen in allen betäubungsmittelstrafrechtlichen Fällen.

 

ZU BEACHTEN INSOWEIT:

Encrochat – Kammergericht Berlin hält Encrochat-Daten für verwertbar, Beschluss vom 30.8.2021 – 2 Ws 79/21, 2 Ws 93/21