Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 24.11.2021 (Az.: XII ZB 253/20) über die Frage entschieden, ob auch nach dem Scheitern der Ehe ein Unterrichtungsanspruch über das Vermögen.

Er hält dazu fest:

Wenn eine Ehe endgültig gescheitert ist, entfällt im Rahmen des Güterrechts die Unterrichtungspflicht über den jeweiligen Bestand des Vermögens unter den Ehegatten. Eine vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft kann in diesem Fall nicht auf § 1385 Nr. 4 BGB gestützt werden.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nach der im Mai 2018 erfolgten Trennung forderte die Ehefrau zwischen Dezember 2018 und Februar 2019 ihren (Noch-) Ehemann wiederholt auf, ihr Auskunft über sein Vermögen zu erteilten. Mangels ausreichender Auskunftserteilung beantragte sie im April 2019 die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft und stützte ihren Anspruch auf § 1585 Nr. 4 BGB. Gegen die für die Ehefrau erfolgreiche Entscheidung der ersten Instanz legte der Ehemann zunächst erfolglos Beschwerde bei dem OLG Köln ein, sodann erhob er eine Rechtsbeschwerde vor dem Bundesgerichtshof gegen die Zurückweisung seiner Beschwerde vor dem OLG.

Der Bundesgerichtshof hat daraufhin mit Beschluss vom 24.11.2021 ( Az. XII ZB 253/20) entschieden, dass der aus § 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB hergeleitete Anspruch auf Vermögensauskunft zwischen Ehegatten entfällt, sobald die Ehe gescheitert ist. Zur Begründung führt er an, dass dieser Anspruch nicht den Vermögensinteressen eines scheidungswilligen Ehegatten diene.

Er macht in seiner Entscheidung deutlich, dass der aus § 1351 Abs. 1 Satz 2 BGB hergeleitete Unterrichtungsanspruch zwischen den Ehegatten über das jeweilige Vermögen dazu bestimmt sei, während intakter Ehe einem Ehegatten, der die eheliche Gemeinschaft erhalten wolle, zu ermöglichen, von dem anderen Ehegatten Informationen über die wirtschaftlichen Grundlagen der Ehe zu verschaffen, mithin über das Vermögen des Ehegatten. Sinn und Zweck des gesetzlich festgeschriebenen Auskunftsanspruchs sei die Vermeidung von Unfrieden in einer intakten Ehe. Sofern die Ehe als gescheitert angesehen werden muss, entfalle auch der Auskunftsanspruch im Sinne des § 1351 Abs. 1 Satz 2 BGB. Als gescheitert gilt eine Ehe nach der gesetzlichen Vermutung, wenn die Lebensgemeinschaft der Eheleute nicht mehr besteht und auch nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten diese wiederherstellen. In der Regel kann von einem Scheitern der Ehe ausgegangen werden, wenn ein Ehegatte unter Mitnahme seiner persönlichen Gegenstände aus der gemeinsamen Ehewohnung auszieht.

Festzuhalten bleibt damit, dass ein Antrag auf vorzeitigen Zugewinnausgleich nach einer bereits erfolgten Trennung nicht auf eine Verletzung des Auskunftsanspruchs über das Trennungsvermögen gestützt werden kann. Anwendung findet § 1585 Nr. 4 BGB daher praktisch nur in Fällen, in denen ein Ehegatte an der Ehe festhalten , aber die Gütertrennung herbeiführen möchte, da zum Beispiel befürchtet wird, der andere Ehegatte wolle ihn nicht am Zugewinn teilhaben lassen.

Für einen trennungswilligen Ehegatten hat die Entscheidung zur Konsequenz, bei Zweifeln über die wirtschaftliche Lage des Ehegattens von diesem so früh wie möglich die Auskunft über sein Vermögen zu verlangen.