Der Vorwurf des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt gemäß § 266a StGB, landläufig als „Schwarzarbeit“ bekannt, ist – oft gemeinsam mit behaupteter Steuerhinterziehung – für Unternehmer stets existenzbedrohend.

Es steht nicht nur die gewerberechtliche Zuverlässigkeit auf dem Spiel, auch geht es oft um sehr hohe nachzuzahlende Geldsummen. Schließlich soll nach Willen der Rechtsprechung bei höheren Schadenssummen eine Bewährungsstrafe nicht mehr möglich sein.

Dass bei Taten gemäß § 266a Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 StGB die Verjährungsfrist mit dem Verstreichenlassen des Fälligkeitszeitpunktes der Sozialversicherungsabgaben zu laufen beginnt, haben dem ersten Strafsenat des Bundesgerichtshofs folgend (siehe BGH 1 StR 58/19, Beschluss vom 13.November 2019: https://www.hrr-strafrecht.de/hrr/1/19/1-58-19.php), zwischenzeitlich mehrere Strafsenate entschieden. Die Verjährung tritt dann regelmäßig nach fünf Jahren ein. Diese Rechtsprechung stellt eine Abkehr von einer langjährigen, aber viel kritisierten Praxis dar, nach der faktisch 35 Jahre bis zur Verjährung zu verstreichen hatten.

In einem Verfahren vor dem Amtsgericht – Schöffengericht in Freiburg konnte Rechtsanwalt Wennekers  unter Verweis auf die höchstrichterlich Rechtsprechung erreichen, dass zunächst 26 angeklagte Einzeltaten mit einem Gesamtschaden von über 200.000 Euro eingestellt wurden und so insgesamt noch eine Bewährungsstrafe verhängt wurde.

Für Rückfragen stehen die Strafverteidiger Jens JanssenJan-Georg Wennekers und Dr. Jan-Carl Janssen, Anwaltsbüro im Hegarhaus, Freiburg zur Verfügung.