Am 28.09.2023 wurde in dem von Rechtsanwalt Dr. Jan-Carl Janssen verteidigten Verfahren der Angeklagte durch das Amtsgericht – Schöffengericht – Freiburg (20 Ls 640 Js 26365/22) aufgrund des Besitzes von 40,19 g Haschisch (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG – Verbrechenstatbestand mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr, sofern kein minderschwerer Fall im Sinne des § 29a Abs. 2 BtMG) verwarnt und die Verhängung einer Geldstrafe in Höhe 90 Tagessätzen vorbehalten. In der Entscheidung haben einerseits die persönlichen Verhältnissen des Angeklagten, andererseits die anstehende Legalisierung von Cannabis eine Rolle gespielt und das Schöffengericht bewogen, die Voraussetzungen des § 59 StGB (Verwarnung mit Strafvorbehalt) zu bejahen. Die Vorschrift führt ein Schattendasein:

§ 59 Voraussetzungen der Verwarnung mit Strafvorbehalt
(1) Hat jemand Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen verwirkt, so kann das Gericht ihn neben dem Schuldspruch verwarnen, die Strafe bestimmen und die Verurteilung zu dieser Strafe vorbehalten, wenn

1.
zu erwarten ist, daß der Täter künftig auch ohne Verurteilung zu Strafe keine Straftaten mehr begehen wird,
2.
nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Täters besondere Umstände vorliegen, die eine Verhängung von Strafe entbehrlich machen, und
3.
die Verteidigung der Rechtsordnung die Verurteilung zu Strafe nicht gebietet.

§ 56 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Neben der Verwarnung kann auf Einziehung oder Unbrauchbarmachung erkannt werden. Neben Maßregeln der Besserung und Sicherung ist die Verwarnung mit Strafvorbehalt nicht zulässig.

Die Verteidigung und die Staatsanwaltschaft haben noch in der Verhandlung auf die Einlegung von Rechtsmitteln verzichtet, so dass die Entscheidung rechtskräftig ist.

 

Für Fragen und in allen Strafverfahren stehen Ihnen die Strafverteidiger Jens Janssen, Dr. Jan-Carl Janssen und Jan-Georg Wennekers gerne zur Verfügung.