Gemäß dem Cannabisgesetz ist der Konsum von Cannabis, als Haschisch und Marihuana grundsätzlich erlaubt. In den eigenen privaten Räumlichkeiten und auf dem eigenen befriedeten Besitztum gilt dies räumlich uneingeschränkt. Auch dort gilt allerdings: der Konsum in unmittelbarer Gegenwart von Kindern und Jugendlichen ist verboten (§ 5 Absatz  1 CanG – Konsumverbote).

Im öffentlichen Raum ist die Regelung recht kompliziert. In der „Sichtweite“ von Schulen, Sportstätten, Kindergärten und weiteren Einrichtungen ist der Konsum dauerhaft verboten. In Fußgängerzonen nur zwischen 7 und 20 Uhr. Das Gesetz geht davon aus, dass eine „Sichtweite“ bei einer Entfernung von über 100 Meter vom Eingang nicht mehr gegeben sei. Wie dies in der Praxis genau ausgelegt wird, wenn etwa Sichthindernisse bestehen (Mauern, Hecken etc.), wird sich zeigen müssen.

Da Kinder-, Jugend- und Sporteinrichtungen in durchaus unauffälligen Gebäuden untergebracht sein können ist es für Konsumentinnen und Konsumenten gar nicht so einfach sicherzustellen, keine Ordnungswidrigkeit zu begehen.

 

Bubatzkarte

Eine Orientierung bietet die sog. Bubatzkarte . Die dortige Karte ist allerdings leider noch unvollständig – Stichproben haben für Freiburg ergeben, dass beispielsweise viele Kindergärten nicht eingezeichnet sind. Auch die Fußgängerzonen sind dort aus technischen Gründen nicht markiert, worauf eigens hingewiesen wird. Auch so zeigt sich auf dieser Karte, dass in weiten Teilen des öffentlichen Raumes das Rauchen von Joints verboten bleibt. Es gibt im städtischen Raum sehr viele Spielplätze, Sportplätze, Kindergärten etc. In Freiburg ist sowohl auf langen Strecken entlang der Dreisam, als auch in weiten Teilen der öffentlichen Parks und Grünanlagen der Konsum von Cannabis verboten, da sie in „Sichtweite“ entsprechender Einrichtungen liegen.

 

Gemäß § 36 Absatz 1 Nr. 5, Absatz 3 KCannabisgesetz kann ein Verstoß gegen diese Konsumverbote mit bis zu 30.000,- Euro Bußgeld geahndet werden. Die tatsächlichen Bußgelder werden aber sicherlich deutlich geringer ausfallen da auch in anderen Bereichen Bußgeldrahmen selten ausgeschöpft werden.

 

In Verfahren wegen Ordnungswidrigkeiten gemäß § 36 Cannabisgesetz verteidigen Sie die Strafverteidiger Dr. Jan-Carl Janssen, Jan-Georg Wennekers, Jens Janssen und Katharina Ebert.

 

§ 5 KCannabisgesetz

§5 KCanG – Konsumverbot

(1) Der Konsum von Cannabis in unmittelbarer Gegenwart von Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist verboten.

(2) Der öffentliche Konsum von Cannabis ist verboten:

  1. in Schulen und in deren Sichtweite,
  2. auf Kinderspielplätzen und in deren Sichtweite,
  3. in Kinder- und Jugendeinrichtungen und in deren Sichtweite,
  4. in öffentlich zugänglichen Sportstätten und in deren Sichtweite,
  5. in Fußgängerzonen zwischen 7 und 20 Uhr und
  6. innerhalb des befriedeten Besitztums von Anbauvereinigungen und in deren Sichtweite.

Im Sinne von Satz 1 ist eine Sichtweite bei einem Abstand von mehr als 100 Metern von dem Eingangsbereich der in Satz 1 Nummer 1 bis 4 und 6 genannten Einrichtungen nicht mehr gegeben.

(3) In militärischen Bereichen der Bundeswehr ist der Konsum von Cannabis verboten.