Wettbewerbsverbot

Klauseln über ein Wettbewerbsverbot nach Ausscheiden aus dem Unternehmen sind keine Seltenheit mehr. Ohne diese wäre jede Form der Konkurrenz, auch wenn sie die unternehmerischen Interessen des Arbeitgebers hart trifft, erlaubt. Hinter langen und verschachtelten Sätzen verbergen sich oft Kleinigkeiten, die zur Unverbindlichkeit der Klausel führen. Der Gesetzgeber hat zum Schutz des Arbeitnehmers für die verbindliche Vereinbarung zwingende Formvorschriften und Mindestbedingungen vorgeschrieben.

Wenn die Klausel unverbindlich ist, sind Sie nicht verpflichtet, das nachvertragliche Wettbewerbsverbot einzuhalten. Ihnen steht dann ein Wahlrecht zu – für oder gegen das Wettbewerbsverbot. Entschließen Sie sich zur Einhaltung eines für Sie unverbindlichen Wettbewerbsverbots, haben Sie Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Entschädigung, nicht hingegen auf die Mindestentschädigung nach § 74 Absatz 2 HGB. Nehmen Sie hingegen eine konkurrierende Tätigkeit auf, ist davon auszugehen, dass Sie das Wettbewerbsverbot nicht einhalten wollen. In diesem Fall erhalten Sie dann aber auch keine Karenzentschädigung.

Wegen dieser Optionen ist es wichtig, die Verbotsklausel anwaltlich prüfen zu lassen, damit Sie kein Geld verschenken.

 

Für den Fall, dass die Klausel verbindlich ist, steht Ihnen eine Karenzentschädigung zu. Falls Ihr Arbeitgeber diese nicht bezahlen möchte, machen wir Ihren Anspruch für Sie (außer-) gerichtlich geltend!