Das Bundesarbeitsgericht hat am gestrigen 13. Oktober 2021 (Aktenzeichen 5 AZR 211/21) entschieden, dass kein Lohnanspruch im Lockdown besteht. Der Arbeitgeber muss den Beschäftigten also keine Vergütung unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs zahlen. Bislang liegt nur die Pressemitteilung vor.

Sachverhalt

 

Die Beklagte betreibt ein Einzelhandelsunternehmen. Die Klägerin ist seit Oktober 2019 als geringfügig Beschäftigte (Minijob) im Verkauf tätig bei einem durchschnittlichen Bruttomonatseinkommen von 432 €. Während des 1. Dr. uns im April 2020 war das Ladengeschäft der Beklagten aufgrund der „Allgemeinverfügung über das Verbot von Veranstaltungen, Zusammenkünften und der Öffnung bestimmte Betriebe zur Eindämmung des Corona Virus“ der Freien Hansestadt Bremen vom 23.3.2020 geschlossen. Die Klägerin konnte nicht arbeiten und erhielt auch keine Vergütung. Mit ihrer Klage hat sie die Zahlung des Entgelts für den Monat April 2020 unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs begehrt.

Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Die Beklagte hat Revision eingelegt.

 

Entscheidung

 

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass die Klägerin für den Monat April 2020 keinen Anspruch auf Entgeltzahlung unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs hat. Zu diesem Zeitpunkt war ihre Arbeitsleistung und deren Annahme durch die Beklagte aufgrund der behördlich angeordneten Betriebsschließungen unmöglich. Laut BAG trägt der Arbeitgeber nicht das Risiko des Arbeitsausfalls, wenn durch behördliche Anordnung in einem Bundesland nahezu flächendeckend alle nicht für die Versorgung der Bevölkerung notwendigen Einrichtungen geschlossen werden. In einem solchen Fall realisiere sich nicht ein in einem bestimmten Betrieb angelegtes Betriebsrisiko. Es sei Sache des Staates, gegebenenfalls für einen adäquaten Ausgleich der den Beschäftigten durch den hoheitlichen Eingriff entstehenden finanziellen Nachteile zu sorgen. Dies ist zum Teil mit dem erleichterten Zugang zum Kurzarbeitergeld erfolgt. Dass hier wie bei der Klägerin, die geringfügig beschäftigt war, diese finanzielle Absicherung nicht gewährleistet war, beruhe auf Lücken in dem sozialversicherungsrechtlichen Regelungssystem. Daraus lasse sich jedoch keine arbeitsrechtliche Zahlungspflicht des Arbeitgebers herleiten.

 

Praxishinweis

 

Die Entscheidung ist rechtlich korrekt, jedoch für Minijobber sehr unbefriedigend. Während Unternehmen in der Coronakrise für Ausfälle vom Staat teilweise entschädigt wurden, haben Beschäftigte aufgrund eines allgemeinen Lockdown keinerlei Gehaltsansprüche. Der Hinweis es gebe eine Lücke im sozialversicherungsrechtlichen Regelungssystem, bezahlt die Lebenshaltungskosten nicht. Daher ist es jetzt die Aufgabe des Gesetzgebers, diese Lücke zu schließen.