Der Angeklagte wurde durch das Amtsgericht Freiburg mit Urteil vom 10.11.2021 wegen § 30a BtMG (bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge) zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Hintergrund war eine Hausdurchsuchung, bei der neben zahlreichen „Kleinmengen“ von Betäubungsmitteln auch 4,5 kg Amphetamin im Kühlschrank, eine Machete, ein Butterflymesser, ein Springmesser und zwei Schreckschusspistolen aufgefunden wurden. Die „nicht geringe Menge“ war um das 43-fache überschriftten. Gegen das Urteil hat die Verteidigung Berufung eingelegt.

In der von Rechtsanwalt Dr. Jan-Carl Janssen verteidigten Berufungshauptverhandlung wurde das Urteil durch das Landgericht Freiburg am 05.12.2022 im Rechtsfolgenausspruch dahingehend abgeändert, dass der Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und die Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Damit hatte die Berufung in vollem Umfang Erfolg.

 

Für Fragen zum Betäubungsmittelstrafrecht stehen Ihnen die Strafverteidiger Jens Janssen, Dr. Jan-Carl Janssen und Jan-Georg Wennekers gerne zur Verfügung.

 

Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln (Betäubungsmittelgesetz – BtMG)
§ 30a Straftaten
(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren wird bestraft, wer Betäubungsmittel in nicht geringer Menge unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie ein- oder ausführt (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) und dabei als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.
(2) Ebenso wird bestraft, wer

1.
als Person über 21 Jahre eine Person unter 18 Jahren bestimmt, mit Betäubungsmitteln unerlaubt Handel zu treiben, sie, ohne Handel zu treiben, einzuführen, auszuführen, zu veräußern, abzugeben oder sonst in den Verkehr zu bringen oder eine dieser Handlungen zu fördern, oder
2.
mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel treibt oder sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt oder sich verschafft und dabei eine Schußwaffe oder sonstige Gegenstände mit sich führt, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt sind.
(3) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.