Das Amtsgericht – Schöffengericht – Freiburg sprach am 14.03.22 unsere Mandantin vom Vorwurf der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und des Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge frei.

Bei einer Hausdurchsuchung waren in fast allen Räumen der Wohnung verschiedene Betäubungsmittel aufgefunden worden, insbesondere Marihuana und Haschisch – sowie Kleinmengen Kokain, Amphetamin und MDMA. Auch konnte nachgewiesen werden, dass ein großer Teil der THC-haltigen Substanzen zum Handeltreiben bestimmt war.

Nicht nachweisbar war jedoch ein strafbares Handeln der Mandantin von Rechtsanwalt Wennekers. Denn weder hatte sie den Willen, den aus der dauerhaft gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten bewohnten Wohnung heraus geführten Betäubungsmittelhandel irgendwie zu fördern. Der Lebensgefährte, der die ihm vorgeworfenen Taten einräumte gab in der Hauptverhandlung an, seine Freundin habe ihn im Gegenteil aufgefordert, damit aufzuhören.

Ebenso wenig konnte nachgewiesen werden, dass unsere Mandantin einen Besitzwillen an den aufgefundenen Drogen gehabt hätte. Unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichthofs wurde durch den 1. Strafsenat zuletzt durch Beschluss vom 18.08.2020 (BGH 1 StR 247/20) klargestellt, dass die Annahme eines Besitzwillens den feststellbaren Willen erfordere „sich die Möglichkeit ungehinderter Einwirkung auf die Sache zu erhalten“. Die bloße „freie Zugänglichkeit des Rauschgiftes“ genüge regelmäßig nicht.

Wie der Vorsitzende des Schöffengerichts ausführte erscheint dieses Ergebnis angesichts offen an vielen Orten der Wohnung verteilter Betäubungsmittel auf den ersten Blick überraschend. Dass rechtswidrige Handlungen von Familienmitgliedern oder Lebenspartnern grundsätzlich keine „Garantenpflicht“ gegenüber der Allgemeinheit auslösen können, ist bei genauerer Betrachtung jedoch eindeutig und folgerichtig.

Der Fall zeigt exemplarisch, dass Beschuldigte stets zunächst Schweigen und sich beraten lassen sollten und dass diese Beratung im Betäubunsgmittelstrafrecht stets durch erfahrene Experten erfolgen sollte.

Dafür stehen Ihnen die Rechtsanwälte Jens Janssen, Jan-Georg Wennekers und Dr. Jan-Carl Janssen gerne zur Verfügung.