Das Landesarbeitsgericht Köln hat am 2.11.2021, Aktenzeichen 4 Sa 290/21 entschieden (siehe Pressemitteilung), dass die Weitergabe fremder Daten und deren vorherige unbefugte Kenntnisnahme eine fristlose Kündigung rechtfertigen können.

Sachverhalt

Die Klägerin ist bei einer evangelischen Kirchengemeinde seit 23 Jahren in der Verwaltung beschäftigt. Hierbei nahm sie auch Buchhaltungsaufgaben war und hatte daher Zugriff auf den Dienst-PC des Pastors. Die Klägerin stieß auf eine an den Pastor gerichtete E-Mail. Diese wies auf ein gegen ihn gerichtetes Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts sexueller Übergriffe auf eine im Kirchenasyl der Gemeinde lebende Frau hin. Daraufhin fand sie in besagtem E-Mail-Konto einen Chat-Verlauf zwischen dem Pastor der betroffenen Frau, den sie auf einem USB-Stick speicherte und anonym weiterleitete. Die Klägerin meinte, sie habe die im Kirchenasyl lebende Frau schützen und Beweise sichern wollen. Nach Bekanntwerden der Vorkommnisse kündigte die Kirchengemeinde das Arbeitsverhältnis fristlos.

 

Das Arbeitsgericht Aachen gab der Klägerin Recht. Das Arbeitsverhältnis sei lange und bisher unbelastet verlaufen und es bestünde keine Wiederholungsgefahr.

Hiergegen hatte die Arbeitgeberin Berufung eingelegt.

 

Entscheidung

 

Das Landesarbeitsgericht Köln wies die Klage mit der Begründung ab, dass für die Aufgaben der Klägerin notwendige Vertrauensverhältnis sei unwiederbringlich zerstört. Die unbefugte Kenntnisnahme und Weitergabe fremder Daten sei als Verletzung von Persönlichkeitsrechten ein schwerwiegender Verstoß gegen die arbeitsvertragliche Rücksichtnahmepflicht. Die Beweggründe der Klägerin würden dies auch nicht rechtfertigen. Sie konnte mit ihrer Vorgehensweise die Frau wieder schützen noch Beweise sichern. Die schwere Pflichtverletzung lasse das Lösungsinteresse der Gemeinde das Beschäftigungsinteresse der Klägerin deutlich überwiegen. Selbst die erstmalige Hinnahme der Pflichtverletzung sei der Gemeinde nach objektiven Maßstäben unzumutbar. Die Revision wurde nicht zugelassen.

 

Praxistipp

 

Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Köln zeigt, dass Datenschutz Verstöße und die Verletzung von Persönlichkeitsrechten durchaus eine außerordentliche fristlose Kündigung, selbst bei sehr langer Beschäftigungsdauer, rechtfertigen können. Hier ist für Arbeitnehmer:innen besondere Vorsicht geboten.