Das Landesarbeitsgericht München hat mit Urteil vom 26.8.2021 (Aktenzeichen 3 SaGa 13/21) entschieden, dass der Arbeitgeber die Rückkehr seiner Mitarbeiter aus dem Home-Office anordnen darf. Dies gilt auch in Coronazeiten, insbesondere auch während der Anfang des Jahres geltenden „Homeoffice Pflicht“.

 

Sachverhalt

 

Der Arbeitnehmer war als Grafiker in Vollzeit beschäftigt. Er arbeitete seit Dezember 2020 aufgrund der Erlaubnis des Geschäftsführers an seinem Wohnort. Mit Weisung vom 24.2.2021 hat der Arbeitgeber gegenüber dem Kläger angeordnet, er solle seine Tätigkeit als Grafiker wieder in Präsenzform im Büro erbringen.

Gegen diese Weisung wendet sich der Kläger mit dem Ziel, dass ihm das Arbeiten aus dem Home-Office gestattet wird und diese Tätigkeit nur in Ausnahmefällen rückgängig gemacht werden darf.

 

Entscheidung

 

Das Landesarbeitsgericht München ist dem Arbeitsgericht München in seiner Entscheidung gefolgt und hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Der beklagte Arbeitgeber durfte unter Wahrung billigen Ermessens den Arbeitsort durch Weisung neu bestimmen. Der Kläger konnte seinen Anspruch auf Arbeiten im Home-Office weder auf seinen Arbeitsvertrag noch auf § 2 Abs. 4 Sars-CoV-2-ArbSchV stützen. Letztere vermittele nach Ansicht des Gerichts kein subjektives Recht auf Home-Office. Im konkreten Fall wurde das billige Ermessen gewahrt, da zwingende betriebliche Gründe der Ausübung der Tätigkeit in der Wohnung entgegenstanden. Der Kläger hatte nicht dargelegt, dass die Daten gegen den Zugriff Dritter und der in Konkurrenz tätigen Ehefrau geschützt waren. Außerdem entsprach die technische Ausstattung am Arbeitsplatz nicht der am Bürostandort.

 

Praxishinweis:

 

Die Entscheidung bringt Rechtsklarheit in Coronazeiten. Dennoch ist zu berücksichtigen, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer alternierende Telearbeit ausdrücklich im Arbeitsvertrag vereinbaren können. Eine solche Vereinbarung kann dann nicht einseitig aufgekündigt werden, selbst wenn dies im Arbeitsvertrag vorbehalten ist. Dies hatte das Landesarbeitsgericht Düsseldorf 2014 bereits entschieden (Urteil vom 10.9.2014, Aktenzeichen 12 Sa 505/14).

Außerdem haben Betriebsräte bei einer Rückversetzung immer ein Mitbestimmungsrecht aus § 99 BetrVG.