Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 01.02.2023, Az: 1 BvL 7/18 entschieden, dass das Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen mangels Regelung zu den Folgen und zu Fortführungsmöglichkeiten bei nach inländischem Recht unwirksamer Auslandskinderehen nicht mit dem Grundgesetz vereinbar ist.
Hintergrund des Gesetzes war der Schutz von Minderjährigen (insbesondere Mädchen).
Hierzu wurde geregelt, dass Ehen von unter 16-Jährigen pauschal unwirksam seien und von 16-18-Jährigen gerichtlich überprüft und ggf. aufgehoben werden konnten.
Dieses Ansinnen ist zwar mit dem Grundgesetz vereinbar, das Bundesverfassungsgericht bemängelt aber, dass die Folgen der Unwirksamkeit der Ehen nicht genügend berücksichtig wurden. So falle dann auch der aus einer Ehe und den familienrechtlichen Regelungen herrührende Schutz, wie z.B. ein Unterhaltsanspruch, fort.
Durch das Bundesverfassungsgericht wurde nun eine Übergangsregelung getroffen, nach der für die Betroffenen einer unwirksamen Kinderehe das Scheidungsrecht entsprechend gilt.
Bis Juni 2024 muss der Gesetzgeber eine verfassungsgemäße Neuregelung schaffen.
Für Rückfragen zum Familienrecht stehen Ihnen die Anwältinnen Isabel Blumberger, Tina Wienecke, Juliane Rosen und Rechtanwalt Floris Bittlinger gerne zur Verfügung.