Untersuchungshaft / Haftbefehl §§ 112 ff. StPO

Untersuchungshaft gemäß §§ 112 ff. StPO stellt die schwerwiegendste Folge eines Ermittlungsverfahrens dar. Durch sie wird der Beschuldigte urplötzlich aus seinem Leben und aus seinem (familiären) Umfeld gerissen – seine bürgerliche und wirtschaftliche Existenz sind in höchster Gefahr.

In dieser Situation gilt es schnell, kenntnisreich und effektiv gegen den Haftbefehl vorzugehen, wann immer dies möglich ist. Kontaktieren Sie die Rechtsanwälte Jens Janssen, Jan-Georg Wennekers und Dr. Jan-Carl Janssen.

In Notfällen außerhalb der Öffnungszeiten schreiben Sie eine kurze E-Mail mit Ihrem Namen, Aufenthaltsort und Ihrer Telefonnummer an: notfall@hegarhaus.dewir melden uns umgehend bei Ihnen.

Sowohl die festgenommene Person als auch die Angehörigen sollten in dieser Situation unbedingt Ruhe und Geduld bewahren, egal wie schwierig das ist. Machen Sie zunächst keinesfalls Angaben gegenüber der Polizei, sondern lassen sich anwaltlich beraten. Denn gerade auch hinsichtlich der sogenannten „Haftgründe“ müssen alle Angaben unbedingt sorgfältig durchdacht werden.

 

Voraussetzung von Untersuchungshaft

Voraussetzung von Untersuchungshaft ist zum einen ein sogenannter „dringender Tatverdacht“, sowie (außer bei Mord und Totschlag) das Vorliegen eines „Haftgrundes“. Haftgründe sind zum Beispiel Wiederholungsgefahr oder Verdunkelungsgefahr, insbesondere aber die angebliche „Fluchtgefahr“. Gerade auch gegen diesen oft vorschnell behaupteten Haftgrund kann gute Strafverteidigung wirkungsvoll angehen. Im ersten Zugriff wird Ihr Verteidiger in aller Regel zuvorderst die behaupteten Haftgründe angreifen, denn das Ausmaß des Tatverdachts lässt sich bei der Haftbefehlseröffnung in der Regel noch nicht hinreichend beurteilen.

 

Rechtsbehelfe gegen den Haftbefehl

Die Entscheidung über die Untersuchungshaft, oder die mögliche Außervollzugsetzung oder Aufhebung eines Haftbefehls ist auch im Hinblick auf das weitere Verfahren eine wichtige Weichenstellung. Wir prüfen daher in allen Verfahren fortlaufend, ob gegen den weiteren Vollzug von Untersuchungshaft vorgegangen werden kann. Und so lange die Untersuchungshaft andauert unterstützen wir unsere Mandanten dabei, den Kontakt zu ihren Angehörigen zu halten und soweit möglich alles Wichtige „draußen“ zu regeln. Mögliche Rechtsbehelfe sind die Haftprüfung nach §§ 117 ff. StPO sowie die Haftbeschwerde nach § 304 StPO und eine weitere Beschwerde nach § 310 StPO. Welcher Rechtsbehelf zielführend ist, klärt Ihr Verteidiger mit Ihnen.