Verkehrsstrafrecht

Das Verkehrsstrafrecht hat große praktische Bedeutung und schützt verschiedene Rechtsgüter: Neben der Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs wird auch das Leben, die Gesundheit und fremdes Eigentum bzw. die Klärung zivilrechtlicher Verantwortlichkeit im öffentlichen Verkehrsraum geschützt.

 

Entzug des Führerscheins sowie der Fahrerlaubnis

Verstöße im Verkehrsstrafrecht können zu weitreichenden Konsequenzen führen und sind ernst zu nehmen. Häufig kommt es im Verkehrsstrafrecht zum Entzug des Führerscheins sowie der Fahrerlaubnis. In bestimmten Fällen wird die Fahrerlaubnis auch schon vorläufig entzogen. Nehmen Sie umgehend Kontakt zu einem Anwalt auf, der mit Ihnen das weitere Vorgehen bespricht. Denken Sie auch daran, dass im Falle einer strafrechtlichen Verurteilung die Fahrerlaubnisbehörde Ihre Befähigung, ein Kraftfahrzeug zu führen, noch einmal unabhängig überprüft.

 

Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU)

Insbesondere bei dem Führen eines Kraftfahrzeuges unter dem Einfluss von Drogen oder erheblichen Mengen Alkohols müssen Sie damit rechnen, dass Ihnen die Verwaltungsbehörde in der Regel nach Anordnung einer Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU) die Fahrerlaubnis dauerhaft entzieht.

Das Verkehrsstrafrecht umfasst folgende Delikte:

  • Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB),
  • Fahrlässige Tötung (§ 222 StGB),
  • Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB),
  • Verbotene Kraftfahrzeugrennen (§ 315d StGB),
  • Nötigung (§ 240 StGB),
  • Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB),
  • Fahren ohne Fahrerlaubnis (§ 21 StVG),
  • Fahren ohne Versicherungsschutz (§ 6 PflVG),
  • Urkundenfälschung (§ 267 StGB),
  • Kennzeichenmissbrauch (§ 22 StVG),
  • Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz (§ 6 Pflichtversicherungsgesetz),
  • Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 StGB),
  • Fahrverbot (§ 44 StGB).

Hintergrund von Verfahren mit dem Vorwurf des Fahrens ohne Fahrerlaubnis (§ 21 StVG) kann auch sein, dass der/die Beschuldigte über eine EU-Fahrerlaubnis verfügt, die von der Polizei / Fahrerlaubnisbehörde nicht anerkannt wird. In mehreren Fällen konnten wir bereits darlegen, dass die vermeintlich ungültige EU-Fahrerlaubnis Gültigkeit besitzt, was zur Einstellung des Verfahrens oder einem Freispruch geführt hat.

Sollten sich zusätzlich verkehrsrechtliche Fragen stellen, etwa die Abwicklung von zivilrechtlichen Unfallfolgen, arbeiten wir in enger Abstimmung mit unserem verkehrsrechtlichen Referat (Fachanwalt für Verkehrsrecht Floris Bittlinger).

Für Rückfragen stehen die Strafverteidiger Jens Janssen, Jan-Georg Wennekers und Dr. Jan-Carl Janssen, Anwaltsbüro im Hegarhaus, Freiburg zur Verfügung.

 

Welche Promillegrenzen gelten bei der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB) bzw. Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB)?

0,3 bis 1,09 ‰ = relative Fahruntüchtigkeit ( §§ 316 , 315c StGB )

ab 0,5 ‰ = Grenze im Ordnungswidrigkeitenrecht ( § 24a Abs. 1 StVG )

1,1 ‰ bis 2,0 ‰ = absolute Fahruntüchtigkeit ( §§ 316 , 315c StGB )

ab 3,0 ‰ = Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB kommt in Betracht

Dabei wird zwischen der sog. absoluten Fahruntüchtigkeit, die ab einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille vorliegt und der relativen Fahruntüchtigkeit unterschieden, die ab 0,3 Promille vorliegt, sofern weitere Umstände hinzutreten, die darauf schließen lassen, dass der Alkohol zur Fahruntüchtigkeit geführt hat (sog. alkoholbedingte Ausfallerscheinungen).