Das Landesarbeitsgericht Köln hat am 4.6.2021 geurteilt (5 Ta 71/21), dass der Anspruch auf Teilzeit während der Elternzeit im Eilrechtsschutz gesichert werden kann. Es hat sich insbesondere nochmals zu den Verfügungsgründen der Beschäftigten geäußert.

 

Sachverhalt

 

Die Klägerin ist bei der Beklagten seit Februar 2017 angestellt und wurde zuletzt am 1.12.2019 befördert. Ihr wurde die Stelle des „Head of Customer Strategy & Salesforce“ zugewiesen. Die Klägerin befindet sich seit Juni 2020 in Elternzeit, welche im April 2022 endet.  Die Beklagte strukturierte das Unternehmen im August 2020 um. Sie löste die von der Klägerin geleitete Abteilung zum Jahresende 2020 auf. Die Klägerin beantragte fristgerecht ab Mai 2021 ihre Teilzeitbeschäftigung in Elternzeit bis zum Ende der Elternzeit im Umfang von 30 Wochenstunden. Die Beklagte lehnte den Antrag mit der Begründung ab, es gebe keine freien Stellen. Das hat die Klägerin bestritten. Nachdem das Arbeitsgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung der Klägerin zurückgewiesen hat, hatte ihre Berufung vor dem Landesarbeitsgericht Erfolg.

 

Entscheidungsgründe

 

Die Klägerin hat einen Verfügungsanspruch, weil die Beklagte verpflichtet ist, das Vertragsangebot der Klägerin anzunehmen. Dies gilt jedoch nur soweit der Antrag auf Teilzeit während der Elternzeit in die Zukunft gerichtet ist.

 

Der Arbeitnehmerin steht ein Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit während der Elternzeit zu, wenn sie

  1. wirksam Elternzeit in Anspruch genommen hat und
  2. die Voraussetzungen des § 15 Abs. 7 BEEG erfüllt sind.

Die Beklagte hat nur vorgetragen, dass sie über keinen freien Arbeitsplatz verfüge und dies nicht näher konkretisiert. Daher hätte sie der Klägerin den Anspruch auf Teilzeit nicht verwehren dürfen.

 

Die Klägerin hat auch einen Verfügungsgrund. Die Klägerin hat ein besonderes Interesse an ihrer jetzigen tatsächlichen Beschäftigung. Sie hat besondere Kundenkontakte und sieht die Notwendigkeit, den technischen Anschluss im Berufsleben nicht zu verlieren. Sie müsse bei einer weiteren Abwesenheit konkret befürchten, dass an ihrer Stelle andere Arbeitnehmer:innen gefördert werden. Dann würde sie auf ein Abstellgleis geraten. Für den Verfügungsgrund nicht ausreichend sei dagegen, dass die Kinderbetreuung gewährleistet werden müsse oder dass der/die Arbeitnehmer:in dringend auf den Verdienst angewiesen sei.

Das Landesarbeitsgericht Köln hat erfreulicherweise festgestellt, es wäre der Beklagten durch eine vorausschauende Personalplanung möglich gewesen der Klägerin einen Wiedereinstieg zu ermöglichen.