Die andauernde Corona Pandemie hat für getrenntlebende Eltern deutliche Auswirkung auf die Planung und Wahrnehmung von Urlaubsreisen mit Kindern.

Üben die Eltern das Sorgerecht für ihr Kind gemeinsam aus, ist grundsätzlich nur für Entscheidungen in sog. Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung das gegenseitige Einverständnis beider Elternteile erforderlich.

Die Wahl des jeweiligen Urlaubsziels wurde bisher nicht als eine solche Angelegenheit eingestuft. Lediglich bei Reisen, die mit besonderen Gefahren für das Kind verbunden sind, musste der andere mitsorgeberechtigte Elternteil zustimmen. Teilweise wird darüber hinaus auch bei besonders langen oder entfernten Reisen die Zustimmung des anderen Elternteils gefordert.

Seit dem Ausbruch der Corona- Pandemie werden Ferienreisen allerdings allgemein strenger beurteilt: Bereits im März hat das brandenburgische OLG entschieden, dass die aufgrund der andauernden Corona-Pandemie bestehende Infektionsgefahr eine besondere Gefahr für das Kind darstellt und der andere Elternteil daher der Ferienreise zustimmen muss (Beschluss vom 13.03.2020, Az. 7 UF 17/20). Dies wurde nun auch vom OLG Braunschweig (Beschluss vom 30-07.2020, Az: 2 UF 88/20) bestätigt.

Als Maßstab für eine Entscheidung hierüber gilt Folgendes: Ist eine Gefährdung für das Kind nicht von der Hand zu weisen, wird die Angelegenheit zu einer solchen von erheblicher Bedeutung für das Kind und erfordert die Zustimmung des anderen Elternteils. Für die Abwägung sollten die Sicherheitshinweise („Reisewarnungen“) des Auswärtigen Amtes zugrunde gelegt werden. Entscheidender Gesichtspunkt ist dabei immer das Kindeswohl. Hierbei ist nicht nur die Berücksichtigung der mit einer Reise verbundenen Ansteckungsgefahr relevant, sondern auch die durch eine Untersagung der Reise ausgelösten negativen Folgen wie z.B. dass der Kontakt des Kindes mit den Großeltern oder der Schulbesuch aufgrund einer Infizierung oder einer Quarantäne für eine bestimmte Zeit nicht mehr möglich sein wird.

Zu beachten ist zudem, dass die Zustimmungsbedürftigkeit zu einer Entscheidung für das Kind bei akuter Infektionsgefahr nicht auf Urlaubsreisen begrenzt ist, sondern darüber hinaus auch für jeden Umstand besteht, der bei vernünftiger Betrachtung zu einer Gesundheitsgefährdung für das Kind führen kann.

Kann ein Einvernehmen beider Eltern nicht erzielt werden, kann das Familiengericht auf Antrag einem Elternteil allein die Entscheidungsbefugnis für diese Angelegenheit übertragen.

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