Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf (LAG Düsseldorf, Urteil vom 12.04.2018, 11 Sa 319/17) hatte erneut Anlass darauf hinzuweisen, dass eine Straftat, die außerhalb des Arbeitsverhältnisses begangen worden ist, nicht zwangsläufig eine fristlose Kündigung begründet.

Der Mitarbeiter eines großen Chemieunternehmens war wegen eines versuchten Sprengstoffdeliktes verurteilt worden. Die außerordentliche Kündigung hatte keinen Bestand.

Das außerdienstliche Verhalten eines Arbeitnehmers ist in der Regel kein Grund für eine fristlose Kündigung. Das gilt auch, wenn Mitarbeiter Straftaten begehen. Ob die strafbare Handlung negative Auswirkungen auf den Betrieb oder das Arbeitsverhältnis hat, müssen die Gerichte im Einzelfall entscheiden – oftmals ist die außerordentliche Kündigung unwirksam.

Im konkreten Fall stand eine Verdachtskündigung im Raum, deren Voraussetzungen ohnehin höher sind.

Eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses kommt zwar auch bei außerdienstlichem Verhalten in Betracht, wenn das Verhalten des Arbeitnehmers dessen Eignung oder Zuverlässigkeit entfallen lässt, stellten die Richter in ihrem Urteil fest. Letztlich kommt es immer auf die Art und Schwere des Delikts, die konkret nach dem Arbeitsvertrag geschuldete Tätigkeit sowie auf die Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb an. Eine abstrakte Gefahr, es könne zu Straftaten im Betrieb des Arbeitgebers kommen, reicht nicht aus.

DIe Entscheidung kann im Volltext hier abgerufen werden.

 

In Verfahren, in denen es nicht nur um das Vorliegen einer Straftat geht, sondern auch um die Frage, ob sich eine Verurteilung im Strafverfahren auf das Arbeitsverhältnis auswirkt, empfiehlt sich eine enge Zusammenarbeit zwischen Strafverteidigern und FachanwältInnen für Arbeitsrecht.