Bandenstraftaten: Begriff der Bande / bandenmäßige Begehung und Strafvorschriften

Folge einer bandenmäßigen Begehung einer Straftat ist ein deutlich erhöhter Strafrahmen.

 

Bandenmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln – § 30 Abs. 1 Nr. 1 BtMG / § 30a Abs. 1 BtMG

Dies zeigt sich etwa im Betäubungsmittelstrafrecht: Während § 29 Abs. 1 BtMG etwa für das unerlaubte Handeltreiben oder die unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmittel keine im Mindestmaß erhöhte Strafe vorsieht, wird das bandenmäßige Handeltreiben mit Betäubungsmittel in nicht geringer Menge im Sinne des § 30a Abs. 1 BtMG mit einer Mindeststrafe von fünf Jahren geahndet, sofern kein minderschwerer Fall gem. § 30a Abs. 3 BtMG vorliegt. Im Betäubungsmittelstrafrecht können Verkäufer und Käufer nach gefestigter Rechtsprechung nicht Mitglied einer Bande sein.

 

Begriff der Bande

Der Begriff der Bande ist durch die Rechtsprechung konkretisiert:

„Eine bandenmäßige Tatbegehung setzt den Zusammenschluss von mindestens 3 Personen voraus, die den Willen zur Bindung für die Zukunft und für eine gewisse Dauer haben (BGHSt. 46, 321 = NStZ 2001, 421 = StV 2001, 399; BGH StV 2001, 407).“

 

Konsequenzen für die Verteidigung

Die Ermittlungsbehörden gehen häufig vorschnell vom Vorliegen einer Bande aus und stützen auf diese Annahme einen Haftbefehl. Diese Rechtsfrage ist aus Sicht der Verteidigung häufig anders zu beantworten.

Weitere Bandenstraftaten findet sich etwa bei den Vermögensdelikten: Der „einfache“ Raub gem. § 249 Abs. 1 StGB ist ein Verbrechen und wird mit einer Mindeststrafe von einem Jahr bestraft. Ein schwerer bandenmäßiger Raub gem. § 249 Abs. 1 Nr. 2 StGB wird mit mindestens drei Jahren bestraft, sofern kein minderschwerer Fall vorliegt. Ein bandenmäßiger Diebstahl gem. § 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB wird mit sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe bestraft.

Für Rückfragen stehen die Strafverteidiger Jens Janssen, Jan-Georg Wennekers und Dr. Jan-Carl Janssen, Anwaltsbüro im Hegarhaus, Freiburg zur Verfügung.