Zeugenvernehmungen können Vorgänge zum Gegenstand haben, die die eigenen Interessen des Zeugen unmittelbar berühren. Wer zu einer Zeugenvernehmung geladen wird, sollte sich deshalb über seine Rechte und Pflichten informieren. § 68b StPO sieht ausdrücklich vor, dass sich Zeugen eines anwaltlichen Beistands (sog. Zeugenbeistand) bedienen können.
Als Zeugenbeistand verfolgen wir das Ziel Ihre Rechte in allen Verfahrensstadien konsequent zu wahren, leisten einen Beitrag zur Objektivität der Ermittlungen und weisen Sie auf mögliche Rechtsfolgen hin. Wir begleiten Sie zu polizeilichen, staatsanwaltlichen und richterlichen Vernehmungen und bemühen uns durch unsere Anwesenheit etwaigen Unsicherheiten zu begegnen. Insbesondere im Bereich besonders sensibler Themen wie Aussagen gegen Arbeitgeber, im Bereich des Sexualstrafrechts oder bei unternehmensinternen Ermittlungen ist die Beauftragung eines Zeugenbeistands in der Regel sinnvoll.
Bei unüberlegten oder unscharfen Formulierungen -die in Verfahren von erheblicher Bedeutung sein können- greifen wir ein, um Missverständnissen mit den Ermittlungsbhörden vorzubeugen. Wir verstehen uns dabei immer als Vertreter Ihrer Interessen, unzulässige Fragen werden beanstandet. Ausgangspunkt der Rechtsstellung eines Zeugenbeistands ist das Anwesenheitsrecht nach § 68b Abs. 1 S. 2 StPO. In der Vernehmungssituation wahren wir insbesonder Ihr Auskunftsverweigerunsrecht nach § 55 StPO (Sie müssen zu keiner Zeit Angaben machen, mit denen Sie sich möglicherweise selbst belasten).
Hinsichtlich des mit dem Zeugenbeistand geführten Beratungsgesprächs steht dem Zeugen ein Auskunftsverweigerungsrecht zu – es können Angaben zu allen Fragen verweigert werden, die Rückschlüsse auf den Beratungsgegenstand zulassen. Als Zeugenbeistand können wir -anders als bei Beschuldigten- mehrere Zeugen gleichzeitig vertreten.
Für Rückfragen stehen Ihnen Rechtsanwalt Jens Janssen, Jan-Georg Wennekers und Dr. Jan-Carl Janssen gerne zur Verfügung.