Das Strafbefehlsverfahren (§§ 407-412 StPO) ist ein schriftliches Verfahren, das auch als summarisches Verfahren bezeichnet wird. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft wird der Strafbefehl von einer Richterin oder einem Richter am Amtsgericht nach Prüfung der Akten erlassen.

Der Ihnen zugestellte Strafbefehl hat die gleiche Wirkung wie ein Urteil, sofern kein Einspruch eingelegt wird. Das bedeutet, dass Sie verurteilt sind und die im Strafbefehl ausgeworfene Strafe gilt, sofern nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Strafbefehls Einspruch eingelegt wird.

Denken Sie insbesondere daran, dass Verurteilungen zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder Freiheitsstrafe oder Strafarrest von mehr als drei Monaten in das polizeiliche Führungszeugnis eingetragen werden und Sie damit vorbestraft sind. Besonderheiten gelten, wenn Sie bereits vorverurteilt sind.

Klären Sie mit Ihrem Verteidiger auch die berufsrechtlichen Folgen, die eine Verurteilung im Strafbefehlswege für Sie haben kann. Insbesondere bei Verurteilung wegen eines Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) oder im Sexualstrafrecht. Auch im Hinblick auf die gewerberechtliche Zuverlässigkeit kann eine strafrechtliche Verurteilung für Sie existenzbedrohend sein.

Durch Einlegung eines Einspruchs kann eine Überprüfung des gegen Sie erhobenen Vorwurfs erzwungen werden.

Ihr Verteidiger wird aber zunächst Akteneinsicht beantragen und das weitere Vorgehen prüfen. Der Einspruch kann auf die Rechtsfolgen (also die festgesetzte Strafe) beschränkt oder wieder zurückgenommen werden. Sofern der Strafbefehl eine Geldstrafe enthält, wurde die Höhe der Tagessätze häufig geschätzt (§ 40 Abs. 3 StGB), wodurch eine Vielzahl von Strafbefehlen fehlerhaft ist, da die Tagessatzhöhe nicht Ihren tatsächlichen Einkommensverhältnissen entspricht.

 

Besonderheiten im Jugendstrafrecht

Im Jugendstrafrecht gelten Besonderheiten:

Das Strafbefehlsverfahren ist bei Jugendlichen unzulässig (§ 79 Abs. 1 JGG).

Gegen Heranwachsende darf ein Strafbefehl nur erlassen werden, wenn Erwachsenenstrafrecht angewendet wird (§ 109 Abs. 2 S. 1 JGG). Strafbefehle gegen einen Heranwachsenden sollten im Zweifel durch einen Strafverteidiger überprüft werden. Nach § 109 Abs. 3 JGG darf jedoch keine Freiheitsstrafe gegen einen Heranwachsenden im Strafbefehlsverfahren verhängt werden. Maßgeblich ist jeweils das Alter zum Zeitpunkt der Tat (§ 1 Abs. 2 JGG).

 

Für Rückfragen stehen die Strafverteidiger Jens Janssen, Jan-Georg Wennekers und Dr. Jan-Carl Janssen, Anwaltsbüro im Hegarhaus, Freiburg zur Verfügung.